1. Allgemeines
1.1. Es wird von den Züchtern des Rassekatzen-Verein in NRW e. V. erwartet, sich jeglicher Vermehrungszucht zu enthalten. Ziel der Katzenzucht ist vielmehr, eine Verbesserung der jeweiligen Rasse anzustreben und gesunde, auf den Menschen bezogene Jungtiere aufzuziehen.
1.2. Alle Katzen die zur Zucht eingesetzt werden, müssen gesund, parasiten-, wurm- und pilzfrei sowie mindestens gegen Katzenseuche/-schnupfen geimpft sein. Leukosetest bzw. - Impfung wird empfohlen.
1.3. Bei der Auswahl der Partner ist vom Züchter unbedingt darauf zu achten, dass die Rassereinheit der Nachkommen gewahrt bleibt.
1.4. Ahnentafeln werden für Tiere ausgestellt für die 4 Generationen (incl. Jungtiere) Rassegleichheit nachgewiesen wird. Ansonsten wird ein Experimentalstammbaum erstellt, analog wird bei genetischen Unmöglichkeiten, die kenntlich gemacht werden, verfahren.
1.5. Folgende Rassen dürfen verpaart werden und erhalten Ahnentafeln.
- Abessinier x Somali
- Perser x Exotic Shorthair
- Sibirer x Neva Masquerade
- Siam x Balinese x Mandarin x OKH.
1.6. Es darf grundsätzlich mit weißen Katzen gezüchtet werden. Maßgeblich für die Zuchterlaubnis ist § 11 b des Tierschutzgesetzes und dessen jeweilige Auslegung. Es gibt unterschiedliche Auslegungen in verschiedenen Bundesländern.
1.7. Besondere Zuchtvorhaben (Experimente bzw. Kreuzungen verschiedener Rassen) die Ausnahmen von den Zuchtregeln erforderlich machen, sind vor der Deckung unter Angabe des jeweiligen Zuchtziels schriftlich beim Zuchtbuchamt zu beantragen.
1.8. Rückkreuzungen auf einen Elternteil, der jedoch selbst nicht Produkt einer Rückkreuzung sein darf, sind innerhalb von 3 Generationen nur einmal erlaubt. Halbgeschwisterpaarungen sind unter gleichen Voraussetzungen zulässig
1.9. Vollgeschwisterpaarungen sind verboten.
1.10. Tiere mit angeborenen Anomalien, Deformationen oder Krankheiten, sowie unheilbar erkrankte Tiere dürfen nicht zur Zucht verwendet werden, gleichgültig welche Bewertung sie auf Ausstellungen erhalten haben.
1.11. Elterntiere erhalten in der Ahnentafel den Titel, den sie zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Jungtiere erreicht haben. Hat sich der Züchter keine Titelurkunden ausstellen lassen, muss er der Wurfrneldung alle notwendigen Siegeranwartschaften in Kopie beifügen um die entsprechenden Titel nachzuweisen.
1.12. Jungtiere eines Wurfes müssen innerhalb von 12 Wochen dem Verein gemeldet werden. Die Einhaltung der alphabetischen Reihenfolge der Eigennamen wird empfohlen, ist aber nicht vorgeschrieben.
1.13. Um ordentliche Ahnentafeln erstellen zu können, müssen dem Zuchtbuchamt gut lesbare Fotokopien von den Stammbäumen und Urkunden der Elterntiere eingereicht werden.
1.14. Farbänderungen in bereits ausgestellten Ahnentafeln bedürfen eines Richterurteils, Namensänderungen sind nicht möglich.
1.15. Für gesunde Jungtiere ohne Zuchtqualität kann auf schriftlichen Antrag des Züchters im Stammbaum ein entsprechender Vermerk ausgedruckt werden. Dieser kann auch nur auf schriftlichen Antrag (mit Begründung) des Züchters wieder gelöscht werden.
1.16. Eine Umschreibung von Ahnentafeln aus anderen Zuchtvereinen ist nicht erforderlich, kann aber auf Wunsch des Besitzers kostenpflichtig vorgenommen werden.
2. Der Zuchtkater
2.1. Der Katerhalter verpflichtet sich, nur Katzen zum Decken anzunehmen, wenn keine seiner Katzen an einer ansteckenden Krankheit leidet und der Deckkater gesund, parasiten-, wurm-, pilzfrei sowie mindestens gegen Katzenseuche/-schnupfen geimpft ist. Leukosetest bzw. -Impfung wird empfohlen.
2.2. Deckkaterbesitzer müssen sich, bevor sie Katzen zum Fremddecken annehmen, von der Abstammung der Katze überzeugen, die aus der Ahnentafel hervorgeht. Die vorsätzliche Deckung einer Haus- Mischlings- oder Rassekatze ohne Papiere ist untersagt. Ebenso Katzen zur Deckung anzunehmen, deren Besitzer in keinem anerkannten Zuchtverband sind, um eine ungezielte Vermehrung zu vermeiden.
2.3. Der Deckkater darf im Zeitraum von 14 Tagen nur jeweils eine Katze, die nicht im eigenen Zwinger (Haushalt) lebt, decken.
3. Die Zuchtkatze
3.1. Katzen dürfen erstmals mit vollendetem 10. Lebensmonat zur Deckung zugelassen werden.
3.2. Es ist empfehlenswert, die Katze nicht gleich bei der ersten Rolligkeit decken zu lassen. Frühreife Katzen dürfen mit tierärztlichem Attest früher zur Zucht zugelassen werden.
3.3. Eine Katze, die Nachwuchs haben soll, darf nur gedeckt werden, wenn sie gesund, parasiten-, wurm-, pilzfrei sowie mindestens gegen Katzenseuche/-schnupfen geimpft ist und keine ihrer Mitkatzen an einer ansteckenden Krankheit leidet. Leukosetest bzw. -Impfung wird empfohlen.
3.4. Um eine Doppelbelegung der Katze durch verschiedene Partner zu vermeiden, darf die Katze nach erfolgter Deckung 3 Wochen lang keinerlei Kontakt zu deckfähigen Katern haben. (Kater, die kastriert wurden, sind noch ca. 1 Monat nach der Kastration zeugungsfahig.) Versehentliche Doppeldeckungen sind meldepflichtig.
3.5. Jede Katze darf in 12 Monaten nicht mehr als 2 Würfe haben und aufziehen. Der Verein empfiehlt höchstens 3 Würfe in 2 Jahren.
4. Die Weitergabe von Katzen
4.1. Jungkatzen dürfen frühestens mit vollendeter 12. Lebenswoche abgegeben werden.
4.2. Mit der Weitergabe einer Katze sind die Ahnentafel, der tierärztlich ausgestellte Impfpass, in dem der Impfschutz gegen Katzenseuche/Katzenschnupfen bestätigt ist, sowie ein genauer Futterplan der letzten Tage und Vorschläge für die Zukunft auszuhändigen.
4.3. Erkrankte Katzen oder Tiere, deren Mitkatzen an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen erst dann abgegeben werden, wenn sie tierärztlich für gesund befunden worden sind.
4.4. Die Weitergabe von Katzen für gewerbliche Handelszwecke, insbesondere an Zoohändler, Tierhandlungen, Warenhäuser, Pelztierfarmen sowie als Versuchstiere oder Lebendfutter ist verboten und führt zum sofortigen Ausschluss.
Stand: Januar 2007 (Passus 1.6: Stand Februar 2009)
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